Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nicht im steuerlichen Sinne!) ist jede natürliche oder juristische Person, aber auch rechtsfähige Personengesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Freiberufler, Handwerker und Landwirte zählen ebenso wie Kleingewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind, zu den Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist, ähnlich wie beim umsatzsteuerlichen Unternehmensbegriff, nicht erforderlich. Auch nebenberufliche unternehmerische Tätigkeiten können hierunter fallen.

Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens

Wie bereits beim Begriff des Verbrauchers angedeutet, zählt die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens, z. B. die Anlage von Geld in Miethäuser oder/und in Wertpapierdepots nicht zum Unternehmensbegriff. Die Grenze zum unternehmerischen Bereich wird nicht überschritten, solange der Eigentümer lediglich Leistungen nachfragt. Bietet er – etwa als Vermieter – im Wettbewerb mit anderen planmäßig Leistungen gegen Entgelt an, ist die Grenze zur unternehmerischen Tätigkeit überschritten; er wird insofern Unternehmer. Entscheidend ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls sdas Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt wird.[1]

Personengesellschaften, denen Teilrechtsfähigkeit zuerkannt wird, wie die OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft oder die GbR,zählen grundsätzlich auch zu den Unternehmen nach § 14 BGB. Bei der GbR ist der Zweck des Handels für die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmen entscheidend.[2]

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