Ertragsteuerlich handelt es sich bei Schadensersatzleistungen dann um Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben, wenn die Namensrechtsverletzung in die betriebliche oder außerbetriebliche Sphäre fällt.[1] Nur wenn mit der Namensverletzung der Name des Unternehmens, zu dem auch das Einzelunternehmen zählen kann, verletzt wird, kann diese Verletzung der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden. In einem solchen Fall zählt die Schadensersatzleistung zu den Betriebseinnahmen. Ob auf der Seite der verletzenden Person die Verpflichtung zum Schadensersatz bzw. die Zahlung von Schadensersatz zu den Betriebsausgaben zählt, hängt davon ab, ob die Verletzung des Namensrechts betrieblich veranlasst wurde. Die Beurteilung einer Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme muss nicht zwingend zur Folge haben, dass sie bei der schädigenden Person zu einer Betriebsausgabe führt.

Verletzt beispielsweise ein Schädiger das Namensrecht eines Unternehmens aus persönlichen Rachegefühlen, stellt ein etwaiger der Schadensersatzanspruch – obwohl er eine Betriebseinnahme bei dem geschädigten Unternehmen darstellt – keine Betriebsausgabe dar, weil es hier an einer betrieblichen Veranlassung fehlt. Trotzdem kann der Anspruch oder die Zahlung – je nach Gewinnermittlungsart – als Betriebseinnahme auf der Seite des Unternehmens zu verbuchen sein.

[1] Vgl. zu dem Schadensersatz, den ein Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung leisten muss H 18 Stichwort "Schadensersatz als Betriebsausgabe" EStH.

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