Der Beseitigungsanspruch, der verschuldensunabhängig besteht, wird durch den Widerruf des Bestreitens des Namens erfüllt. Dies kann ggf. auch in der Einwilligung in eine bestimmte Namensführung gegenüber einer zuständigen Stelle bestehen. Der Widerruf ist an den gleichen Personenkreis zu richten und ebenso vorzunehmen wie dies bei der Bestreitung des Namens geschah. Bei unbefugter Namensführung kann der Beseitigungsanspruch dazu führen, dass beispielsweise eine Signatur auf einem Bild entfernt wird oder eine unerlaubte Bezeichnung überall dort, wo sie verwendet wurde, rückgängig gemacht wird. Auch die Löschung einer Marke kann unter Umständen verlangt werden.

Wird ein Domainname unter Verletzung des Namensrechts nach § 12 BGB eingetragen, hat die namensberechtigte Person einen Unterlassungsanspruch und kann Löschung der Domain verlangen, nicht aber die Übertragung der Domain auf sich.[1] Ein Löschungsanspruch gegen die DENIC besetht grundsätzlich nicht.[2]

[1] BGH, Urteil v. 22.11.2001, I ZR 138/99, NJW 2002 S. 2031, str. vgl. Palandt-Ellenberger, BGB Kommentar, 78. Auflage 2019, § 12 Rz. 36 b)cc).
[2] Vgl. Palandt-Ellenberger, BGB Kommentar, 78. Auflage 2019, § 12 Rz. 36 a. E.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge