Wird das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, bestritten, kann dies zu einem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der namensberechtigten Person gegenüber der Person , die dieses Recht leugnet, führen. Nicht erforderlich ist, dass dieses Recht ausdrücklich bestritten wird, sondern die dauernde Benennung der Betroffenen mit falschem Namen reicht aus, das Recht, richtig benannt zu werden, zu verletzen. Ebenfalls besteht Anspruch darauf, dass der Name richtig geschrieben wird. Wer hartnäckig eine falsche Schreibweise für einen Namen verwendet, verletzt damit das Recht auf richtige Namensnennung.

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf Beseitigung der Falschbenennung

Ingo van der Felde und Hannelore van der Felde, geborene Meyer lassen sich nach zehnjähriger Ehe scheiden. Frau van der Felde führt nach der Scheidung ihren Ehenamen fort. Ingo van der Felde versucht zunächst, dies gerichtlich verbieten zu lassen. Als ihm dies nicht gelingt, redet und schreibt er konsequent seine frühere Frau mit Frau Meyer an. Dadurch verstößt Herr van der Felde gegen das Namensrecht seiner Ex-Frau. § 12 BGB gibt ihr einen Anspruch gegen ihren Ex-Ehemann auf Beseitigung der Falschbenennung und – was in einem solchen Fall noch wichtiger ist – einen Anspruch auf Unterlassung der zukünftig zu befürchtenden Namensrechtsverletzung.

Wird eine falsche Schreibweise durch einen Träger öffentlicher Gewalt verwendet, besteht ein Beseitigungs- und bei Wiederholungsgefahr zusätzlich ein Unterlassungsanspruch.[1] So kann die Gemeinde, deren Namen auf einem Bahnhof falsch geschrieben wird, von dem Betreiber verlangen, dass dort der richtige Namen verwendet wird. Handelt es sich bei dem Betreiber um einen Träger öffentlicher Gewalt, ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg vor die ordentliche Gerichtsbarkeit eröffnet. So mussten Klagen gegen die frühere Bundesbahn vor den Verwaltungsgerichten eröffnet werden. Seit der Privatisierung der Bundesbahn und Gründung der Deutschen Bahn AG sind nunmehr die Zivilgerichte für eine etwaige Namensrechtsverletzung durch die Deutsche Bahn AG zuständig.

[1] Vgl. BVerwG, Urteil v. 8.2.1974, VII C 16.7, NJW 1974 S. 1207.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge