Auch wenn § 12 BGB im Kapitel der natürliche Personen angesiedelt ist, wird auch das Namensrecht juristischer Personen geschützt. Darüber hinaus sind sämtliche von der Rechtsordnung anerkannten und unter einem Gesamtnamen auftretenden Personenvereinigungen erfasst.

So können sich

  • nichtrechtsfähige Vereine,
  • Gewerkschaften,
  • politische Parteien,
  • die Vor-GmbH,
  • die Gesamthandsgemeinschaften GbR, oHG oder KG

ebenso auf ihr Namensrecht berufen wie die

  • Kapitalgesellschaften, beispielsweise die GmbH, kleine AG oder AG,
  • juristischen Person des öffentlichen Rechts,
  • eingetragenen Vereine und alle anderen juristischen Personen.

Unter den Schutz des § 12 BGB fällt auch die Firma eines Einzelunternehmens, selbst wenn in der Firma nicht der bürgerliche Namen des Inhabers enthalten ist.[1] Das Namens- und Firmenrecht des Einzelunternehmens sind selbständig nebeneinander bestehende Rechte.[2]

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 6.7.1954, I ZR 167/52, BGHZ 14 S. 155.
[2] Vgl. Palandt-Ellenberger, BGB-Kommentar, 78. Auflage 2019, § 12 Rz. 9 a. E.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge