Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit begründen einen gesetzlichen Wohnsitz am Standort, d. h. am Garnisonsort, in dem der Truppenteil seine regelmäßige Unterkunft hat.[1] Bei längerem Abkommandieren zu einem anderen Truppenteil stellt der Standort dieses Truppenteils den Wohnsitz des Soldaten dar. Soldatinnen und Soldatenn, die keinem Truppenteil angehören, haben ihren Standort am Ort ihrer militärischen Dienstsstelle, so dass sich dann dort auch ihr gesetzlicher Wohnsitz befindet.

Diese Regelung gilt nicht für Beamte und Angestellte der Bundeswehr, Angehörige des Bundesgrenzschutzes und nicht für Wehrpflichtige und nicht voll Geschäftsfähige.

Soldatinnen und Soldaten, die einen gesetzlichen Wohnsitz begründen, sind nicht gehindert, sich daneben noch für einen gewählten Wohnsitz zu entscheiden.[2]

[1] Vgl. Palandt-Ellenberger, BGB-Kommentar, 78. Auflage 2019, § 9 Rz. 1.
[2] Vgl. z. B. BVerwG, MDR 1960 S. 1041.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge