Bei Strafprozessen ist grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde.[1] Daneben kann auch das Strafgericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.[2] Ersatzweise kann auch hier auf den gewöhnlichen Aufenthalt und wenn das nicht weiter hilft, auf den letzten Wohnsitz abgestellt werden.[3] Treffen mehrere Gerichtsstände zusammen, wird das Gericht ausschließlich zuständig, dass die Untersuchung zuerst eröffnet. Trotzdem kann es sinnvoll sein, dass ein anderes Gericht zuständig wird, insbesondere wenn bei kleineren Delikten das zuerst tätige Gericht weit vom Wohnsitz des Angeschuldigten entfernt liegt. Hier besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit auf ein anderes dem Grunde nach auch zuständigen Gericht zu übertragen.[4]

 
Hinweis

Geltung in Steuerstarfverfahren

Da die Regelungen der StPO auch für Steuerstrafverfahren gelten, soweit die Regeln der AO keine Besonderheiten enthalten, sind die oben genannten Grundsätze ebenfalls im Steuerstrafverfahren von Bedeutung (vgl. § 385 AO).

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