Bei zivilrechtlichen Klagen bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Beklagten[1] Der allgemeine Gerichtsstand, der immer dann Bedeutung hat, wenn nicht für den Klagegegenstand ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand gilt, bestimmt, welches Zivilgericht örtlich für eine zivilrechtliche Klage zuständig ist.[2]

[2] Vgl. § 12 ZPO.

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