Der ordnungsbehördlichen Meldung kommt in bestimmten Fällen eine wichtige Bedeutung zu, wie die beiden folgenden Beispiele zeigen.

Die Meldegesetze der einzelnen Bundesländer schreiben vor, dass jede Bürgerin und jeder Bürger grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Begründung eines neuen Wohnsitzes verpflichtet ist, diesen anzumelden.[1]

Wahlrecht

Um an einer Wahl zu einem Parlament teilnehmen zu können, muss der Wahlberechtigte in ein Wahlverzeichnis aufgenommen werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die wahlberechtigte Person in der entsprechenden Gemeinde ordnungsbehördlich gemeldet ist. So legt beispielsweise § 16 Bundeswahlordnung für Bundestagswahlen fest, dass in die Wählerverzeichnisse die Wahlberechtigten einzutragen sind, die am 42. Tag vor dem Wahltag bei der jeweiligen Gemeinde gemeldet sind. Ausnahmen von diesen Regelungen werden zwar in bestimmten Fällen gemacht. Voraussetzung dafür ist aber der Antrag des Wahlberechtigten; ein automatischer Eintrag erfolgt – anders als bei den gemeldeten Wahlpflichtigen – nicht in die Wählerverzeichnisse.

Auswirkungen auf den Alleinerziehendenfreibetrag nach § 24b EStG

Auch im Steuerrecht kommt es in bestimmten Fällen auf die ordnungsbehördliche Meldung an. So wird der Alleinerziehendenfreibetrag nach § 24b EStG einem Elternteil in der Regel gewährt, wenn das Kind in der eigenen Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind in der Wohnung eines Elternteils gemeldet, wird unwiderlegbar vermutet, dass es zum Haushalt des Elterteils im Sinne des § 24b Abs. 1 EStG gehört, selbst wenn es darüber hinaus noch eine eigene Wohnung nutzt.[2] Anders aber als nach der früheren Regelung zum Haushaltsfreitrag nach § 32 Abs. 7 EStG a. F. kommt der Meldung nach § 24b Abs. 1 EStG nur eine indizielle Wirkung zu. Mit ihr lässt sich grundsätzlich nachweisen, dass das gemeldete Kind zum Haushalt gehört. Ist das Kind dort nicht gemeldet, schließt das die Gewährung des Alleinerziehendenfreibetrages nicht aus[3], die Zugehörigkeit zum Haushalt muss dann in anderer Weise nachgewiesen werden. Grundsätzlich teilt das Kind den Wohnsitz mit seinen sorgeberechtigten Eltern.[4]

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