Überblick

In der Steuerberatung sind fundierte Kenntnisse der verschiedenen im Zivilrecht enthaltenen Gestaltungselemente und deren steuerliche Auswirkungen unerlässlich. Dies gilt nicht nur für Steuerberater, die in Vertragsverhandlungen einbezogen werden. Auch im Rahmen des finanzamtlichen Verfahrens haben die zivilrechtlichen Gestaltungselemente erhebliche Bedeutung, etwa wenn es um die Frage geht, wem ein Gegenstand gemäß § 39 AO zuzurechnen ist oder zu welchem Zeitpunkt eine Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG ausgeführt wurde.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das BGB regelt die Bedingung in den §§ 158 ff. BGB. Der Kauf auf Probe ist in §§ 454 ff. BGB geregelt.

Die Abagabenordnung nimmt in § 120 Abs. 2 Nr. 1 AO auf die Befristung und in § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO auf die Bedingung Bezug, vgl. dazu auch AEAO zu § 120 AO. Verwaltungsakte können danach ggf. nach § 120 Abs. 2 AO mit einer Nebenbestimmung, die z.  B. in der Aufnahme einer Bedingung oder Befristung liegen kann, versehen werden.

Zur Wirkung einer auflösenden Bedingung in Steuerbescheiden liegt dasUrteil des BFH v. 16.6.1994, IV R 48/93, vor.

Mit der Berechnung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei aufschiebend bedingter Veräußerung haben sich der BFH, Urteil v. 10.5.2015, IX R 23/13 und das FG München,Urteil v. 11.7.2017, 12 K 796/14, beschäftigt

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