Anders ist es bei einem aufschiebend bedingtem Vermächtnis.[1] Hier bestimmt § 2177 BGB, dass das Vermächtnis erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts anfällt, sollte die Bedingung nicht bereits vor dem Erbfall eingetreten sein. Entsprechendes gilt, wenn das Vermächtnis erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gelten soll.

 
Praxis-Beispiel

Aufschiebend bedingter Anspruch

Der kinderlose Erich Schilder hat seine 40-jährige Nichte Angelika Meyer zur Erbin eingesetzt. Außerdem hat er in einem Vermächtnis bestimmt, dass der Neffe Horst ein wertvolles Grundstück erhalten soll, sobald er das 27. Lebensjahr vollendet hat. Bei Schilders Tod ist Horst 25 Jahre. Horst erhält aus dem Vermächtnis einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks, sobald er das 27. Lebensjahr vollendet hat. Da es ungewiss ist, ob der dieses Alter erreichen wird, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung (und nicht um eine Befristung).

Hier bestimmt § 9 Abs. 1 Ziff. 1 a ErbStG, dass die Erbschaftsteuer erst entsteht, wenn die Bedingung (Erreichen des 27. Lebensjahrs) erfüllt wird. Entsprechendes gilt, wenn eine Frist bestimmt war. Der so ermittelte Zeitpunkt ist auch für die Wertermittlung des Vermächtnisses nach § 11 ErbStG maßgebend.

[1] Vgl. zu dem Katalog der aufschiebenden Vermächtnisse, Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz, § 9 Rz. 33 ff.

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