Allerdings ist ein aufschiebend bedingter oder befristeter Erwerbsgrund nach dem deutschen Erbrecht nur aus einer Vermächtnisanordnung denkbar. Das liegt daran, dass nach dem deutschen Erbrecht das Vermögen durch den Erbfall nicht subjektlos werden kann. Hat die verstorbene Person beispielsweise festgelegt, dass die als Erbin/Erbe ins Auge gefasste Person erst bei Erreichen eines bestimmten Alters das Erbe antreten soll, gilt zunächst die gesetzliche Erbfolge nach den Regelungen der Vorerbschaft und der gesetzliche Erbe wird Rechtsnachfolger in Gestalt eines Vorerben. Die unter aufschiebender Bedingung eingesetzte Person ist Nacherbin. Für die Nacherbschaft gilt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. Buchst. h ErbStG als Entstehungszeitpunkt für die Erbschaftsteuer der Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge, d. h. der Zeitpunkt des Bedingungseintritts, hier also das Erreichen eines bestimmten Alters.

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