Wird bei einer auflösenden Bedingung der Bedingungseintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt, gilt die Bedingung als nicht eingetreten.[1] Mit dieser Regelung soll ein treuwidriges Handeln des bei Bedingungseintritt Berechtigten verhindert werden.

[1] Vgl. § 162 BGB.

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