Während der Schwebezeit sind die Vertragsparteien aber nicht völlig schutzlos. So darf keine der Vertragsparteien die Herbeiführung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben verhindern (vgl. § 162 BGB). Geschieht dies, gilt die Bedingung als eingetreten.

Sehr weitreichend geht der Schutz des Berechtigten, wenn über einen Gegenstand aufschiebend bedingt verfügt wird. Am besten lässt sich dies an einem Beispiel erläutern:

 
Praxis-Beispiel

Aufschiebend bedingte Übereignung

Der Antiquitätenhändler Egon Schlau verkauft der Architektin Barbara Spratek einen wertvollen seltenen Designerschreibtisch für 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer. Wie im Kaufvertrag vereinbart, übereignet er bei Lieferung den Schreibtisch Spratek unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, der vereinbarungsgemäß einen Monat nach Lieferung fällig wird.

Diese Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung hat zur Folge, dass Egon Schlau Eigentümer des Schreibtisches bleibt, solange der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist. Das bedeutet zugleich, dass Schlau über sein Eigentum – auch wenn er den Schreibtisch bereits ausgeliefert hat – weiterhin verfügen kann. Würde er das Eigentum an dem Schreibtisch auf eine andere Person übertragen, wäre diese Eigentumsübertragung zunächst wirksam. Allerdings bestimmt § 161 BGB, dass in einem solchen Fall die zweite Verfügung gegenüber der Architektin Barbara Spratek unwirksam ist, sobald sie den Kaufpreis vollständig bezahlt. Dann wird sie Eigentümerin des Schreibtisches, obwohl zwischenzeitlich bereits das Eigentum an dem Schreibtisch auf jemand anders übertragen wurde. Durch diese Regelung hat die berechtigte Person einen weitreichenden Schutz gegenüber Zwischenverfügungen während der Schwebezeit. Da Barbara Spratek im Besitz des verkauften Gegenstandes ist – der Schreibtisch wurde ihr ja bereits geliefert – ist in solchen Fällen für einen gutglaubigen Erwerb nach § 932 BGB kein Raum. Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb ist grundsätzlich die Übergabe des verkauften Gegenstandes. Da Egon Schlau den Schreibtisch bereits Barbara Spratek bereits übergeben hat, kann er ihn nicht mehr an eine andere Person übergeben.

Außerdem gewährt das BGB einen Schadensersatzanspruch, wenn während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht – hier das Eigentumsrecht – durch die ursprünglich berechtigte Person – hier die verkaufende Person – vereitelt oder beeinträchtigt wird.[1]

[1] Vgl. § 160 BGB.

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