Neben den natürlichen Personen kommt den juristischen Personen ebenfalls eine umfassende Rechtsfähigkeit zu. Dazu zählen nicht nur die juristischen Personen des Zivilrechts, sondern auch die des öffentlichen Rechts.

Juristische Personen sind Zusammenfassungen von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verleiht. Erst durch diesen Akt der Verleihung werden sie selbstständige Trägerinnen von Rechten und Pflichten.[1]

Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen Körperschaften, wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften. Auch Stiftungen sind juristische Personen. Der Begriff der juristischen Person hat Bedeutung für die körperschaftsteuerliche Steuerpflicht nach § 1 KStG. Hier knüpft das Steuerrecht zunächst an den zivilrechtlichen Begriff an.

Auch Vorgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig

Aber das Körperschaftsteuergesetz geht über den zivilrechtlichen Begriff etwa bei Kapitalgesellschaften hinaus.

Während nach den zivilrechtlichen Regelungen die Rechtsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft erst mit der Eintragung in das Handelsregister beginnt[2], beginnt die Körperschaftsteuerpflicht bereits mit der durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags oder durch notarielle Feststellung der Satzung errichteten Vorgesellschaft, also der Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium.

 
Rechtsfähigkeit einer GmbH im zivilrechtlichen und körperschaftsteuerlichen Sinn
  zivilrechtliche Rechtsfähigkeit Körperschaftsteuerfähigkeit
Vorgründungsgesellschaft    
die Zeit vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags bzw. vor Feststellung der Satzung keine Rechtsfähigkeit keine Körperschaftsteuerpflicht
Vorgesellschaft/GmbH im Gründungsstadium    
beginnend ab Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags (oder der notariellen Feststellung der Satzung bei einer AG) keine Rechtsfähigkeit

Beginn der Körperschaftsteuerfähigkeit,

wenn es zur Eintragung ins Handelsregister später kommt (vgl. Abschnitt 2 Abs. 4 Satz 8 KStR)
Eintragung ins Handelsregister Beginn der Rechtsfähigkeit, §§ 11,13 GmbHG Bereits Körperschaftsteuerfähig
[1] Vgl. Ellenberger, in Palandt, BGB, 2016, Einf. V. § 21 Rz. 1.
[2] Vgl. für die AG §§ 41, 278 AktG und für die GmbH § 11 GmbHG.

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