Kommentar

1. Der Steuerberater kann für die GmbH als Geschäftsführer tätig sein. Diese kann ihn sowohl für seine Arbeitsleistung als auch für seinen Ruf und seine Fähigkeiten bezahlen. Das Gesamtentgelt ist dann auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen.

2. Der Steuerberater kann an die GmbH seinen Mandantenstamm oder den Praxiswert seiner Einzelpraxis verpachten , wenn die Einzelpraxis fortbesteht und die GmbH auch fremde Mandate betreut.

3. Der Steuerberater kann den Mandantenstamm seiner bisherigen Einzelpraxis auf die GmbH übertragen . Dieser ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Die Abschreibung auf den Mandantenstamm ist in der Regel nach einer kürzeren Nutzungsdauer zu bemessen als diejenige auf den Praxiswert.

4. Eine Übertragung des Praxiswertes läßt sich nur annehmen, wenn der Mandantenstamm in organisatorischem und sachlichem Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern der Steuerberaterpraxis (Praxisräume, Praxiseinrichtung und Büropersonal) übergehen soll. Auch der auf die GmbH übertragene Praxiswert ist ein abschreibbares Wirtschaftsgut.

5. Überträgt der Steuerberater den Kundenstamm oder den Praxiswert seiner Einzelpraxis entgeltlich oder unentgeltlich auf die GmbH, so tritt damit Gewinnrealisierung in der Einzelpraxis ein. Die GmbH hat den Praxiswert oder den Mandantenstamm – als Ausnahme von § 5 Abs. 2 EStG – zu aktivieren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.03.1994, I R 52/93

Anmerkung:

Das vorstehende Urteil eröffnet Freiberuflern neue Gestaltungsmöglichkeiten . Mit diesem Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 28. 2. 1990, I R 144/87, BStBl 1990 II S. 595) aufgegeben, nach der eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn eine Steuerberatungs-GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Pachtzinsen auf den Praxiswert seiner bisherigen Einzelpraxis zahlt, weil – wie der BFH damals angenommen hatte – damit nur Vorteile abgegolten würden, über die die GmbH ohnehin aufgrund der Anstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers verfüge.

Nunmehr unterscheidet der BFH zwischen der entgeltlichen Überlassung der höchstpersönlichen Arbeitsleistung und Schaffenskraft eines Praxisinhabers einerseits und des verkehrsfähigen Mandentenstammes/Praxiswertes andererseits. Letztere sind nunmehr nach seiner Auffassung verpachtbar, übertragbar und einlagefähig. Zur Dauer der Abschreibung auf einen erworbenen Praxiswert wird auf das BFH-Urteil v. 24. 2. 1994 (IV R 33/93, BStBl 1994 II S. 590) und das BMF-Schreiben v. 15. 1. 1995 (BStBl 1995 I S. 14.) verwiesen.

Geschäftswert/Praxiswert

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