Rücktritt und Schadensersatz können nebeneinander geltend gemacht werden; insoweit bestimmt § 325 BGB:

"Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen".

Neben die Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis können also Schadensersatzansprüche – etwa aus entgangenem Gewinn – treten. Letztere freilich nur bei (widerleglich vermutetem) Verschulden des Schuldners.

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