Der Gläubiger kann von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn

  • der Schuldner die fällige[1] Leistung (ganz oder teilweise) nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat und
  • eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos geblieben ist.[2]

In bestimmten Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich, etwa wenn der Schuldner "ernsthaft und endgültig" verweigert, die geschuldete Leistung zu erbringen.[3] Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, etwa weil das geschuldete Verhalten in einem Unterlassen besteht, so tritt an ihre Stelle eine Abmahnung.[4]

In drei Konstellationen ist der Rücktritt ausgeschlossen bzw. an weitere Voraussetzungen geknüpft:

  • Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.[5]
  • Hat der Schuldner die geschuldete Leistung schlecht ( "nicht vertragsgemäß") erfüllt, ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung "unerheblich" ist.[6]
  • Der Rücktritt ist schließlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Rücktrittsgrund ganz oder weit überwiegend in die Verantwortung des Gläubigers fällt oder während des Annahmeverzuges des Gläubigers eintritt.[7]

Eine Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich. Auch kann der Gläubiger seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch über die Fristsetzung hinaus aufrechterhalten; dieser geht erst mit der gestaltenden Rücktrittserklärung, die das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt[8], unter.

[1] Der Rücktritt vor Fälligkeit der Leistung ist nach § 323 Abs. 4 BGB möglich, "wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden".
[8] S. §§ 346 f BGB.

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