Die selbe Vertragsfreiheit, die die Parteien eines schuldrechtlichen Vertrages bei dessen Abschluss genießen, steht ihnen auch in der Folgezeit zu: sie können den Vertrag ändern, ergänzen oder gänzlich aufheben, wenn sie sich nur darin einig sind.

So kann ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag das einmal Vereinbarte ohne weiteres ungeschehen machen, bereits erbrachte Leistungen können – auf der Grundlage dieses Aufhebungsvertrages oder als "ungerechtfertigte Bereicherung" – rückabgewickelt werden.

 

Aufhebung Mietvertrag

Ein Wohnung suchender Herr W hat bereits einen Mietvertrag unterzeichnet, als er eine zweite Wohnung besichtigt, die ihm wesentlich besser gefällt. Mit dem kulanten Vermieter der ersten Wohnung schließt W einen Aufhebungsvertrag des Inhalts, dass das eingegangene Mietverhältnis – gegen eine Entschädigung von 250 EUR für ein neues Inserat – als von Anfang an nicht bestehend gelten solle.

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