"Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung" kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.[1]

Solche Aufwendungen sind kein Schaden im Sinne der vorgenannten Ansprüche, da sie sich weder als Folge der Pflichtverletzung darstellen, noch im Falle der mangelfreien Leistung unterblieben wären. Nur ausnahmsweise stellen sie einen Schaden dar, wenn der Gläubiger bei Erfüllung des Vertrages Vorteile erlangt hätte, die seine Aufwendungen ausgeglichen hätten. Ist eine solche Vorteilserlangung und damit ein Schaden nicht anzunehmen, gewährt § 284 BGB gleichwohl einen Ersatzanspruch. Grund ist, dass die Aufwendungen für den Gläubiger nutzlos ( "frustriert") sind, da die Leistung, in Erwartung derer sie getätigt wurden, ausbleibt. Ob der mit diesen Aufwendungen verfolgte Zweck ein wirtschaftlicher, ideeller oder konsumtiver war, ist grds. unerheblich.[2] Typisches Beispiel frustrierter Aufwendungen sind die Zinsen, die der Gläubiger für ein zur Begleichung der Kaufpreisschuld aufgenommenes Darlehen leisten muss, obwohl die Lieferung aus vom Schuldner zu vertretenden Gründen ausgeblieben ist.

Aus der Formulierung des § 284 BGB ( "Anstelle des Schadensersatzes ...") folgt,

  • dass der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht kumulativ, sondern nur alternativ zum Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden kann, und
  • dass dafür die Voraussetzungen eines der vorgenannten Schadensersatzansprüche[3] gegeben sein müssen.
 

Beispiel 16

Der Gläubiger bezahlt Miete für eine Ausstellungsfläche, auf der das Kaufobjekt hätte präsentiert werden sollen. Der Schuldner ist auch nach Fristsetzung nicht in der Lage, (rechtzeitig) zu liefern und hat dies zu vertreten. Die Aufwendungen für die Miete sind "frustriert".

Der Anspruch des Gläubigers auf Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen scheidet aus, wenn der Zweck dieser Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre (§ 284 HS 2 BGB). Dann nämlich fehlt es an der Kausalität zwischen der eingetretenen Leistungsstörung und der "Vergeblichkeit" der Anstrengungen, die der Gläubiger in Erwartung der Leistung unternommen hat.

 

Beispiel 17

Hätte im genannten Beispiel das Kaufobjekt in keinem Falle auf der angemieteten Fläche ausgestellt werden können, weil diese dafür zu klein ist, war der dafür getätigte Aufwand in jedem Falle vergeblich. Dann aber ist dieser Aufwand nicht ersatzfähig nach § 284 BGB.

 
S c h a d e n s e r s a t z – das System
Typ Ausprägung ges. Grundlage Voraussetzungen
Einfacher Schadensersatz A. Schadensersatz neben der Leistung (cic, pVV) § 280 BGB

1.

2.

Pflichtverletzung

Verschulden (vermutet)
B. Verzögerungsschaden §§ 280 Abs. 2, 286 BGB

1.

2.

3.

Pflichtverletzung

Verzug

Verschulden (vermutet)
Schadensersatz statt der Leistung A. Schlechtleistung §§ 280, Abs. 1, 3, 281 BGB

1.

2.

3.

Pflichtverletzung

Verschulden (vermutet)

Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung
B. Verzug §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB
C. Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 3, 282 BGB

1.

2.

3.

Pflichtverletzung

Verschulden (vermutet)

Leistung durch den Schuldner dem Gläubiger nicht zumutbar
D. Nachträgliche Unmöglichkeit §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB

1.

2.

Pflichtverletzung (Unmöglichkeit)

Verschulden (vermutet)
E. Anfängliche Unmöglichkeit § 311a Abs. 2 BGB

1.

2.

Pflichtverletzung (Unmöglichkeit)

Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis
Schadensersatz statt der ganzen Leistung A. Schlechtleistung § 281 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 5 BGB

1.

2.

3.

Pflichtverletzung

Verschulden (vermutet)

Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung
B. Verzug § 281 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 5 BGB 4.1 bei Teilleistung: kein Interesse des Gläubigers 4.2 bei Schlechtleistung: Pflichtverletzung nicht unerheblich
C. Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) -- --  
D. Nachträgliche Unmöglichkeit § 281 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 5 BGB, § 283 Satz 2 BGB

1.

2.

Nachträgliche Unmöglichkeit

Verschulden (vermutet)
      3.1 bei Teilleistung: kein Interesse des Gläubigers 3.2 bei Schlechtleistung: Pflichtverletzung nicht unerheblich
E. Anfängliche Unmöglichkeit § 281 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 5 BGB, § 311a Abs. 2 Satz 3 BGB

1.

2.

Anfängliche Unmöglichkeit

Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis (vermutet)
      3.1 bei Teilleistung: kein Interesse des Gläubigers 3.2 bei Schlechtleistung: Pflichtverletzung nicht unerheblich
[2] Dies betont die Begründung des Modernisierungsgesetzes in BTDrucks. 14/6040, S. 144.
[3] § 280 BGB i. V. m. §§ 281, 282, 283 BGB oder 311a Abs. 2 BGB.

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