Das Schicksal der Gegenleistung im Falle der Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit regelt bei einem gegenseitigen Vertrag § 326 BGB. Dabei gilt:

  • Grundsätzlich hat die Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht zur Folge, dass auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.[1] Dies gilt nicht

    • in den Fällen, in denen der Schuldner bei nicht vertragsgemäßer Leistung (Schlechtleistung) nur von der Nacherfüllung befreit ist[2], sowie
    • in den Fällen, in denen die Gegenleistungsgefahr[3] beim Gläubiger liegt.[4]
  • Vom Gläubiger bereits erbrachte Teilleistungen werden, im Falle der Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit, nach den Vorschriften des Rückabwicklungsschuldverhältnisses nach Rücktritt zurückgewährt.[5]
  • Kann der Schuldner teilweise leisten und wird er im Übrigen von seiner Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit befreit, kann der Gläubiger

    • die Gegenleistung mindern[6] oder
    • ohne Fristsetzung vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der erbrachten Teilleistung kein Interesse hat.[7]
[2] § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB, s. dazu unten Tz. 3.8.1 und 3.8.2.
[3] Gefahr, an der Gegenleistung trotz Ausbleibens der Leistung festgehalten zu werden ( "Preisgefahr").
[5] § 326 Abs. 4, §§ 346 – 348 BGB.

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