Das Schicksal der Gegenleistung im Falle der Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit regelt bei einem gegenseitigen Vertrag § 326 BGB. Dabei gilt:
Grundsätzlich hat die Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht zur Folge, dass auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.[1] Dies gilt nicht
- in den Fällen, in denen der Schuldner bei nicht vertragsgemäßer Leistung (Schlechtleistung) nur von der Nacherfüllung befreit ist[2], sowie
- in den Fällen, in denen die Gegenleistungsgefahr[3] beim Gläubiger liegt.[4]
- Vom Gläubiger bereits erbrachte Teilleistungen werden, im Falle der Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit, nach den Vorschriften des Rückabwicklungsschuldverhältnisses nach Rücktritt zurückgewährt.[5]
Kann der Schuldner teilweise leisten und wird er im Übrigen von seiner Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit befreit, kann der Gläubiger
- die Gegenleistung mindern[6] oder
- ohne Fristsetzung vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der erbrachten Teilleistung kein Interesse hat.[7]
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