Hat ein Vertrag Bezüge zu ausländischen Rechtsordnungen, kann sich eine Rechtswahlklausel empfehlen. Allerdings darf nach Art. 6 ROM-I-VO (EG 593/2008) bei Verträgen mit einem Verbraucher über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zusteht, entzogen wird.

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