Leitsatz

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl I 2014, 75, Anlage 1 ersetzt BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1).

 

Normenkette

§ 35a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

K ließ 2012 ihre Hauskatze von der "Tier- und Wohnungsbetreuung A" in ihrer Wohnung einige Wochen betreuen, zahlte dafür 300 EUR und machte dafür die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend. Das FA lehnte das mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 10.1.2014 (BStBl I 2014, 75) ab, weil danach Tierbetreuungskosten nicht unter die Steuerermäßigung fielen. Das FG Düsseldorf (Urteil vom 4.2.2015, 15 K 1779/14 E, Haufe-Index 8383713, EFG 2015, 650) gab K’s Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte, wie in den Praxis-Hinweisen näher erläutert, die Entscheidung des FG.

 

Hinweis

1.§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gibt dem Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in dessen Haushalt erbracht werden. Begünstigungsgegenstand ist die "haushaltsnahe Dienstleistung"; die ist allerdings gesetzlich nicht näher definiert. Die Rechtsprechung hat dieses Tatbestandsmerkmal dahingehend konkretisiert, dass die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dementsprechend erfasst der Subventionstatbestand also insbesondere hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder durch dort typischerweise Beschäftigte erledigt werden. Das wurde zuletzt etwa entschieden anlässlich der Frage, ob auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, eine haushaltsnahe Dienstleistung sein kann. Der Lohnsteuersenat hatte das bejaht, weil es sich bei der Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen um Tätigkeiten handelt, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12, BFH/NV 2014, 1147; BFH/PR 2014, 307). Allgemein gehören zu diesen Tätigkeiten das Einkaufen, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Das war auch das Verständnis des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/91, 19). Das Gesetz enthält aber keinen Subventionskatalog und auch die Gesetzesbegründung einschließlich mittlerweile vorgenommener Gesetzesänderungen sind unergiebig. Das zeigt etwa der Umstand, dass bis 2005 zwar einfache, nicht aber qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählten (z.B. BFH, Urteil vom 29.1.2009, VI R 28/08, BFH/NV 2009, 823, BFH/PR 2009, 212), diese Handwerkerleistungen aber ab 2006 einheitlich durch § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. erfasst werden, jedoch die haushaltsnahen Dienstleistungen dort wieder nicht weiter konkretisiert wurden. Die 2006 auf handwerkliche Tätigkeiten ausgedehnte Steuerermäßigung in Form der Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an Grundstücken, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BT-Drucks. 16/643, 10, und BT-Drucks. 16/753, 11), begrenzten den Tatbestand haushaltsnaher Dienstleistungen jedenfalls nicht.

2. Dementsprechend folgte hier der BFH dem FG darin, dass die Versorgung und Betreuung von Haustieren nicht aus der Steuerermäßigung ausgenommen ist. Denn auch für die mit der Haustierpflege regelmäßig verbundenen Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder damit zusammenhängende Reinigungsarbeiten werden ebenso typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

3. Beachten Sie: Es bleibt abzuwarten, inwieweit das dieser Rechtsprechung widersprechende BMF-Schreiben zu § 35a EStG (BStBl I 2014, 75, Rz. 7 mit Anlage 1) aktualisiert wird. Das BMF hatte seine Auffassung zur Behandlung von Schornsteinfegerleistungen, soweit es die Mess- und Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau anbelangt, angesichts des Urteils des BFH vom 6.11.2014 (VI R 1/13, BFH/NV 2015, 400, BFH/PR 2015, 127) geändert; insoweit ist das o.g. BMF-Schreiben nicht mehr anzuwenden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.9.2015 – VI R 13/15

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