Leitsatz

1. Die aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichtenden Steuerbeträge sind ohne Zusammenfassung mit der Steuer für einen laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen, wenn der Versicherer im laufenden Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt und deshalb keine Steuer angemeldet hat.

2. Ein Nachforderungsbescheid über Versicherungsteuer ist hinreichend bestimmt, wenn ihm der Besteuerungszeitraum, die Höhe der Versicherungsentgelte sowie die Art der Versicherung, für die Versicherungsteuer nachzuentrichten ist, zweifelsfrei entnommen werden können. Soweit der nachzuentrichtenden Versicherungsteuer unterschiedliche Steuersätze zugrunde liegen, bedarf es einer Zuordnung der gezahlten Versicherungsentgelte zum jeweils anzuwendenden Steuersatz.

3. Eine Sportinvaliditätsversicherung ist auch dann nach § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG versicherungsteuerfrei, wenn Versicherungsnehmer ein Sportverein und versicherte Person ein Sportler ist und die Versicherung der sog. Marktwertdeckung dieses Sportlers dient.

 

Normenkette

§ 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, § 4 Nr. 5, § 10 Abs. 4 VersStG a.F.

 

Sachverhalt

Die Klägerin (ein Versicherungsunternehmen) schloss von 2000 bis 2003 Sportinvaliditätsversicherungen mit Sportvereinen ab. Versicherungsnehmer waren die Sportvereine, versicherte Personen die Sportler und versichertes Risiko die Sportinvalidität, und zwar unabhängig davon, ob sie auf einem Unfall oder einer Krankheit beruhte. Bei Eintritt des Versicherungsfalls stand dem Sportverein ein Anspruch auf eine einmalige Geldzahlung zu. Die Klägerin gab für die an sie gezahlten Versicherungsentgelte in der Annahme der Steuerfreiheit keine Steueranmeldungen ab.

Das vormalig zuständige FA (nunmehr zuständig ist das BZSt) setzte gegen die Klägerin nach einer Außenprüfung die nachzuentrichtende Versicherungsteuer fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG nahm an, der angefochtene Versicherungsteuerbescheid verstoße gegen § 10 Abs. 4 VersStG (FG Köln, Urteil vom 22.3.2012, 11 K 3180/08, Haufe-Index 2953462, EFG 2012, 1213).

 

Entscheidung

Der BFH ist dem FG zwar nicht darin gefolgt, es liege hier ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 VersStG vor. Gleichwohl hatte die Revision des BZSt wegen der Steuerfreiheit der Sportinvaliditätsversicherung keinen Erfolg.

 

Hinweis

1. Besondere Bedeutung hat die im dritten Leitsatz des Urteils angesprochene Versicherungsteuerfreiheit der Sportinvaliditätsversicherung.

Nach § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts u.a. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle der Berufs- oder (verminderten) Erwerbsunfähigkeit begründet werden, von der Besteuerung ausgenommen. Nicht befreit sind jedoch die Unfall-, Haftpflicht- und sonstige Sachversicherungen. Die Sportinvaliditätsversicherung deckt das Risiko eines Sportlers ab, aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit auf Dauer vollständig außerstande zu sein, die im Versicherungsschein genannte sportliche Tätigkeit auszuüben. Eine Unfallversicherung liegt insoweit nicht vor.

Eine Sportinvaliditätsversicherung ist nach einhelliger Meinung versicherungsteuerfrei, wenn sie das Risiko des Sportlers abdeckt, seinen Sport dauernd oder vorübergehend nicht mehr professionell ausüben zu können (sog. Spielereigendeckung). Hingegen hatte die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung bislang versagt, wenn – so auch im hier entschiedenen Fall – eine solche Versicherung das finanzielle (Ausfall-)Risiko eines Sportvereins im Falle der Invalidität seines Sportlers abdeckt (sog. Marktwertdeckung).

Dieser Differenzierung hat der BFH nun eine Absage erteilt. Auch Sportinvaliditätsversicherungen mit dem Ziel der Marktwertdeckung sind nach § 4 Nr. 5 VersStG steuerfrei. Hierfür entscheidend ist der Wortlaut des § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG, der ausschließlich an die Versicherung der hier näher aufgezählten Wagnisse anknüpft und keine Differenzierung danach zulässt, welche wirtschaftlichen Zwecke mit dieser Versicherung letztlich abgedeckt werden.

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der BFH zunächst klar, dass aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichtende oder zu erstattende Versicherungsteuerbeträge nicht zwingend zusammen mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen sind. Die Regelung des § 10 Abs. 4 VersStG verfolgt einen Vereinfachungszweck, indem alle zu korrigierenden Versicherungsteueranmeldungen in einem Bescheid zusammengefasst werden können. Wurden aber an einen Versicherer nur steuerfreie Versicherungsentgelte gezahlt, können die aufgrund einer Außenprüfung nachzu­entrichtenden Beträge ohne Zusammenfassung mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum ­festgesetzt werden. Insbesondere bedarf es keiner Verbindung dieser Steuerfestsetzung mit einer Null-Festsetzung für den laufenden Anmeldungszeitraum.

3. An die Bestimmtheit eines solchen Nachforderungsbescheids über Versicherun...

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