Die Versicherungspflicht kann

  • durch eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungspflichtigen, seinem Arbeitgeber oder der Stelle, die wegen der Versicherungspflicht an der Beitragszahlung beteiligt ist oder
  • durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsträger, der die Versicherungspflicht durchzuführen hat,

nicht beseitigt werden.[1] Das gilt entsprechend für eine auf Antrag zustande gekommene Versicherungspflicht, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist.

 
Wichtig

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Ausnahmen von der Versicherungspflicht müssen im Gesetz ausdrücklich geregelt sein.[2]

Die Versicherungspflicht auf Antrag unterscheidet sich von einer freiwilligen Versicherung[3] dadurch, dass letztere jederzeit beliebig beendet werden kann. Die Antragspflichtversicherung kann in der Regel nur dann beendet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen entfallen sind. In der Rentenversicherung haben freiwillige Beiträge nicht die gleiche "Qualität" wie Pflichtbeiträge, da durch freiwillige Beiträge allein z. B. kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet werden kann.

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