(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

 

1.

für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,

 

2.

für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,

 

3.

jeweils für das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

 

(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

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