(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
1. |
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft, |
2. |
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft, |
3. |
jeweils für das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat abgeschlossene Versicherungsgeschäft. |
(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
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