Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, letztere soweit sie sich auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft bezieht, §§ 8, 9 Abs. 1 und 2, § 11 Nr. 1 bis 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Abs. 2, § 17 sowie §§ 23 bis 25, und zwar mit folgender Maßgabe:

 

1.

Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind gemäß Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzustellen; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine gemäß § 21 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für jeden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 genannten Zweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges mehr als 125 000 Euro betragen oder es sich um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Unternehmens handelt.

 

2.

Die Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von Nachweisung 230 darzustellen.

 

3.

Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu machen.

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