(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.
(2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
1. |
Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten, |
2. |
Schuldbuchforderungen, |
3. |
Aktien, |
4. |
Beteiligungen, |
5. |
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, |
7. |
laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und |
8. |
sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden. |
1Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
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