Rz. 169

Nach § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert. Die an ihre Stelle tretenden Anteile (Surrogation) gelten entsprechend als mit diesem Wert angeschafft. Es handelt sich um ein Tauschgeschäft mit voller Aufdeckung der stillen Reserven i. S. d. § 6 Abs. 6 EStG.[1] Wirksam wird der gewinnrealisierende Tausch der Anteile nach h. M. nicht zum steuerlichen Übertragungsstichtag, sondern zum Zeitpunkt des Anteilstauschs, also dem Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register.[2]

 

Rz. 170

Mit § 13 Abs. 2 UmwStG kennt das Gesetz eine Ausnahme vom Ansatz der Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger mit dem gemeinen Wert der Anteile am übertragenden Rechtsträger. Bei Einhaltung der folgenden zwei Voraussetzungen ist auf Antrag ein ertragssteuerneutraler Ansatz mit dem Buchwert (nicht jedoch der Ansatz eines Zwischenwertes) gestattet:

  • Das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Veräußerungsgewinnbesteuerung ist nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
  • Die EU-Mitgliedstaaten haben im Zuge der Verschmelzung Art. 8 der Richtlinie 2009/133/EG anzuwenden.
 

Rz. 171

Der Antrag unterliegt keinen Formvorgaben. Er kann außer in Gestalt eines gesonderten Schreibens auch durch Einreichung der Steuerbilanz oder der Einkommensteuererklärung erfolgen.[3] Von einem theoretisch möglichen mündlichen Antrag sollte im Interesse der Beweisbarkeit abgesehen werden.

Davon abweichend verlangt die Finanzverwaltung in 13.10 UmwStE einen unwiderruflichen Antrag, der jedoch formlos gestellt werden kann.

 

Rz. 172

Anteile, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, sind nach § 13 Abs. 2 Satz 3 UmwStG anstatt mit dem Buchwert mit den Anschaffungskosten anzusetzen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG erfüllt sind.[4] Gem. § 17 Abs. 2 EStG entfällt dann ein Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Es entsteht daraus entsprechend kein Veräußerungsgewinn oder -verlust.

[1] Vgl. Nitzschke, in Brandis/Heuermann, UmwStG, § 13 Rz. 2, 8, Stand: 11/2023; zur Übersicht der Besteuerung der stillen Reserven Schroer, in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. 2019, § 13 Rz. 23 ff.
[2] Vgl. Schmitt, in Schmitt/Hörtnagel, Umwandlungsgesetz Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 20 m. w. N.
[3] Vgl. Schmitt, in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 33 m. w. N.
[4] Vgl. Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 13 UmwStG Rz. 88, Stand: 12/2018.

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