Rz. 62

Mit § 349 ist dem UmwG eine Strafvorschrift für Pflichtverletzungen betreffend die Geheimhaltung im Zuge von Umwandlungen inhärent. Das Strafmaß umfasst entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Damit wird belegt, wer ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers unbefugt offenbart, welches ihm im Wege der Ausführung einer der im Folgenden aufgelisteten Funktionen zugegangen ist.

Von § 349 UmwG umfasste Funktionsträger:

  • Mitglied des Vertretungsorgans
  • Vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Partner
  • Mitglied des Aufsichtsrats
  • Abwickler dieses oder eines anderen an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers
  • Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprüfer
  • Gehilfe eines Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprüfers
 

Rz. 63

§ 333 HGB – ebenfalls betreffend die Verletzung der Geheimhaltungspflicht – hat vor § 349 UmwG allerdings Strafvorrang. Gleiches gilt für § 85 GmbHG, § 404 AktG, § 151 GenG und § 138 VAG.[1] Der Anwendungsbereich des § 333 HGB umfasst dabei Pflichtverletzungen durch Abschlussprüfer, Abschlussprüfergehilfen oder Beschäftigte einer Prüfstelle in Bezug auf Geheimnisse von Kapitalgesellschaften, Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen. Das Strafmaß entspricht jenem nach § 349 UmwG.

[1] Vgl. Taschke, in Semler/Stengel/Leonard, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl. 2021, § 315 Rz. 48.

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