Rz. 64

Adressaten für etwaige aus Umwandlungen resultierende Schadensersatzansprüche sind allen voran die Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger. Die Mitglieder des Vertretungsorgans und ggf. des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind nach § 25 Abs. 1 UmwG zum Schadensersatz in dem Umfang verpflichtet, den ihr Rechtsträger zu verantworten hat, sofern seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch die Verschmelzung Schaden nehmen. Die Organe haften dabei gesamtschuldnerisch. In Bezug auf Schadensersatzansprüche gilt dieser Rechtsträger gem. § 25 Abs. 2 UmwG als fortbestehend. Forderungen und Verbindlichkeiten vereinigen sich im Zuge der Verschmelzung insoweit nicht. Aus § 39f UmwG ergibt sich für persönlich haftende Gesellschafter zudem eine Nachhaftung für 5 Jahre.

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