Rz. 54

Der Zugangszeitpunkt von Sachanlagen sowie von entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens richtet sich grundsätzlich nach der Übertragung der Verfügungsmacht, nicht nach dem rechtlichen Wirksamwerden der Übertragung.[1] Daher ist im Anlagespiegel des Jahresabschlusses im ersten Geschäftsjahr nach Übertragung dies entsprechend auszuweisen. Abweichend davon kann dieser auch durch den Verschmelzungsstichtag bestimmt werden.[2]

 

Rz. 55

vorläufig frei

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 268 HGB Rz. 74.
[2] Vgl. Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 267.

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