Rz. 51

§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB bietet neben der Klassifizierung nach den Abs. 1–3 Satz 1 eine zeitraumbezogene Regelung für Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Personengesellschaften (über § 264a HGB), die die Schwellenwerte einmalig unterschreiten und durch Neugründung oder Umwandlung entstanden sind. Die Rechtsfolgen der Abs. 1–3 Satz 1 treten für neu gegründete oder umgewandelte Kapitalgesellschaften nicht erst ein, wenn je 2 der 3 in § 267 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 HGB genannten Größenkriterien am aktuellen und am vorhergehenden Abschlussstichtag unterschritten werden, sondern bereits dann, wenn zwei der drei Größenkriterien am ersten nach der Umwandlung liegenden Abschlussstichtag überschritten werden.[1] Dies gilt für die Rechtsfolgen der Klassifizierung nach § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB analog – § 267a Abs. 1 Satz 3 HGB verweist bezüglich des Rechtsfolgeneintritts dazu auf § 267 Abs. 4 HGB.

 

Rz. 52

Die Ausnahmeregelung des § 267 Abs. 4 HGB gilt grundsätzlich für alle Umwandlungsarten i. S. d. UmwG. Die Vorschrift gilt sowohl für im Zuge einer Umwandlung entstehende Kapitalgesellschaften als auch für im Rahmen einer Umwandlung übernehmende Rechtsträger in Form von Kapitalgesellschaften. Im Falle eines Fortbestehens nach Umwandlung kann auch ein übertragender Rechtsträger in Gestalt einer Kapitalgesellschaft die Regelung des § 267 Abs. 4 HGB in Anspruch nehmen.[2]

 

Rz. 53

Für die Größenklassenzuordnung einer im Zuge der Umwandlung neu entstehenden Kapitalgesellschaft ist der Beginn des betrieblichen Geschäftsjahres der Gesellschaft relevant. Dieser liegt in der Praxis i. d. R. einen Tag nach dem Umwandlungsstichtag. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Umwandlung erst mit Eintragung ins Register wirksam wird.[3] Bei einer Umwandlung durch Aufnahme sind die Daten der übertragenden Rechtsträger maßgeblich für die Größenklassenzuordnung des übernehmenden Rechtsträgers, sofern Umwandlungsstichtag und Abschlussstichtag des übernehmenden Rechtsträgers nicht übereinstimmen.[4]

[2] Vgl. Störk/Lawall, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 267 HGB Rz. 25.
[3] Vgl. Störk/Lawall, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 267 HGB Rz. 27, m. w. N.

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