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Durch den Generalverweis auf die allgemeinen nationalen Regelungen in § 305 Abs. 2 UmwG gelten auch die Vorschriften betreffend den Verschmelzungsbeschluss für Verschmelzungen unter Beteiligung ausschließlich inländischer Rechtsträger entsprechend. § 312 UmwG gibt Anteilsinhabern allerdings die Möglichkeit, ihre Zustimmung von ihrer ausdrücklichen Bestätigung der Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft abhängig zu machen.

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