Rz. 27

Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, die bisher im UmwG in den §§ 122a–122m a. F. festgeschrieben waren, wurden bisher nur jene zwischen Kapitalgesellschaften geregelt.Durch das UmRuG wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung in den §§ 305-319 UmwG neu geregelt. Diese sehen nun vor, dass neben EU/EWR Kapitalgesellschaften auch Personenhandelsgesellschaften, mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern, als übernehmende oder neue Gesellschaft an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung teilnehmen können.

§ 307 UmwG sieht anstelle des Verschmelzungsvertrags einen sog. Verschmelzungsplan vor. Dieser ist vom Vertretungsorgan einer beteiligten Gesellschaft gemeinsam mit den Vertretungsorganen der übrigen beteiligten Gesellschaften aufzustellen. Der Verschmelzungsplan hat nach Maßgabe des § 307 Abs. 2 UmwG mindestens die in Tab. 2 aufgelisteten Angaben zu enthalten:

 
1 Rechtsform, Firma und Sitz der übertragenden und übernehmenden oder neuen Gesellschaft
2 Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen
3 Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Gesellschaftsanteile der übernehmenden oder neuen Gesellschaft
4 Voraussichtliche Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung
5 Zeitpunkt, von dem an die Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben
6 Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden oder neuen Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag)
7 Rechte, die die übernehmende oder neue Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen
8 Etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährt werden
9 Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der übernehmenden oder neuen Gesellschaft
10 Ggf. Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden
11 Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die übernehmende oder neue Gesellschaft übertragen wird
12 Stichtag der Bilanzen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung verwendet werden
13 Einzelheiten zum Barabfindungsangebot
14 Angaben über Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden
15

Bei Verschmelzungen auf Personenhandelsgesellschaften:

  1. ob bei übernehmender Gesellschaft die Stellung eines persönlich Haftenden oder eines Kommanditisten gewährt wird,
  2. Betrag der Einlage jedes Gesellschafters
16 Auswirkung der Verschmelzung auf Betriebsrenten bzw. Anwartschaften

Tab. 2: Mindestangaben im Verschmelzungsplan

Die Angaben zu Nrn. 2, 3, 5 und Nr. 13 sind in bestimmten Fällen entbehrlich, wenn z. B. sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden.

 

Rz. 28

Drittstaatengesellschaften, die identitätswahrend in einem EU/EWR Staat zugezogen sind, kommen für eine Verschmelzung grundsätzlich weiterhin nicht infrage. § 122m UmwG a. F. wurde in § 319 n. F. übernommen, der den Anwendungsbereich grenzüberschreitender Verschmelzungen ausdehnt und explizit die negativen Folgen des Brexit abmildern soll.[1]

Ausländische Rechtsträger mit Verwaltungssitz bzw. Ort der Geschäftsleitung im Inland haben somit die Möglichkeit, in einem geordneten Verfahren diese Gesellschaften auf eine inländische Gesellschaft zu verschmelzen. Demnach ist eine Verschmelzung möglich, sofern der Verschmelzungsplan vor dem Brexit bzw. vor dem Ablauf der Übergangsfrist (31.12.2020), innerhalb der das Vereinigte Königreich in Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der EU galt,[2] notariell beurkundet worden ist und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber 2 Jahre nach diesem Zeitpunkt, mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird. Eine Fortgeltung der Vorschrift war notwendig, da es möglich ist, dass einzelne Umwandlungsverfahren, für die die Vorschrift relevant ist, noch nicht abgeschlossen sind, oder dass es auf die über die Vorschrift vermittelte vorübergehende Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt ankommt.[3]

[1] Vgl. zur Verschmelzung einer UK Ltd. auf eine inländische Personengesellschaft vor dem Hintergrund des Brexit, Wolf, BBK 2019, S. 92.
[2] Vgl. BT-Drucks. 19/5313.
[3] Vgl. BR-Drucks. 371/22 S. 126.

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