Rz. 19

Der Verschmelzungsvertrag bedarf zum Wirksamwerden gem. § 13 Abs. 1 UmwG eines Verschmelzungsbeschlusses, der von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei sowohl seitens der übertragenden als auch der übernehmenden Rechtsträger entweder der einstimmigen Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag oder eines Mehrheitsentscheides:

  • Bei der Personengesellschaft ist der Verschmelzungsbeschluss nach § 42 UmwG i. V. m. § 39c UmwG grundsätzlich einstimmig zu beschließen. Allerdings gestattet § 39c Abs. 2 UmwG auch einen Mehrheitsentscheid, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht und die Mehrheit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beträgt.
  • Für Partnerschaften sieht § 45d UmwG eine zur für Personengesellschaften vorgeschriebenen Regelung analoge Vorgehensweise vor.
  • Bei GmbH bedarf es nach § 50 UmwG grundsätzlich nur einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen, wobei im Gesellschaftsvertrag auch höhere Anforderungen festgeschrieben werden können.
  • Die Vorschriften des § 65 UmwG für AG gleichen jenen des § 50 UmwG betreffend GmbH.
  • Die Vorschriften des § 84 UmwG für eG gleichen jenen der §§ 50, 65 UmwG betreffend GmbH und AG. Gleiches gilt mit § 103 UmwG für rechtsfähige Vereine.
 

Rz. 20

Der Verschmelzungsbeschluss erfordert nach § 13 Abs. 2 UmwG jedoch zwingend – etwa unabhängig von einer auch ohne sie zustande gekommenen Mehrheit – die Zustimmung bestimmter Anteilsinhaber, sofern die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von deren Genehmigung abhängig ist.

 

Rz. 21

§ 13 Abs. 3 UmwG nennt zudem weitere Anforderungen zum Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages:

  • sofern ein Mehrheitsentscheid nicht ausreicht, die Zustimmungserklärungen aller Anteilsinhaber in notariell beurkundeter Form,
  • der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluss anzuhängen (vorausgesetzt Beschluss und Vertrag sind nicht Teil derselben Urkunde) und
  • jeder Anteilsinhaber ist vom Rechtsträger unverzüglich mit einer Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs sowie der Niederschrift des Beschlusses zu bedenken.

Über § 13 UmwG hinaus finden sich Handlungsvorgaben für gesellschaftsrechtstypische Sonderfälle in den §§ 39c, 45d, 50 und 65 UmwG.

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