Rz. 9

Handelt es sich nicht um einen der spezifischen, in § 54 Abs. 1 Satz 1 UmwG betreffend GmbH oder § 68 Abs. 1 Satz 1 UmwG betreffend AG mit einem Kapitalerhöhungsverbot belegten Fälle, besteht für die übernehmenden Kapitalgesellschaften die Möglichkeit respektive Notwendigkeit zur Erhöhung der Stammeinlage bzw. des Grundkapitals, etwa sofern sie keine bzw. nicht genügend eigene Aktien/Geschäftsanteile besitzt. Einen Überblick enthält Abb. 2:

Abb. 2: Kapitalerhöhungsverbote

 

Rz. 10

Von einer Kapitalerhöhung zwecks Anteils- bzw. Aktiengewährung an der übernehmenden Gesellschaft darf nach § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG und § 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG betreffend AG allerdings auch dann abgesehen werden, wenn nicht genügend eigene Aktien/Geschäftsanteile vorhanden sind und sofern alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

 

Rz. 11

Für den Umfang einer Kapitalerhöhung nach Maßgabe des UmwG ist das Umtauschverhältnis i. S. d. § 5 UmwG ausschlaggebend.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die übertragende A-GmbH hat ein Stammkapital von 100.000 EUR. Der Unternehmenswert der A-GmbH beträgt 160.000 EUR. Das Stammkapital der übernehmenden C-GmbH beträgt 540.000 EUR und der Unternehmenswert 640.000 EUR. An der A-GmbH sind A und B mit je 50.000 EUR beteiligt. An der C-GmbH sind C und D mit je 270.000 EUR beteiligt.

Lösung:

 
  Unternehmenswert in EUR in %
A-GmbH 160.000 20
C-GmbH 640.000 80
Gesamt 800.000 100

Kapitalerhöhung um 20/80 von 540.000 EUR = 135.000 EUR ergibt ein neues Stammkapital bei der C-GmbH von 675.000 EUR. Die neuen Anteile sind mit je 50 % (67.500 EUR) A und B zu gewähren. Daraus ergibt sich folgende Anteilsübersicht:

 
Gesellschafter Stammkapital in EUR in % Anteil U-Wert in EUR Bemerkung
A 67.500 10 80.000 Entspricht Wert A-GmbH vor Verschmelzung
B 67.500 10 80.000 Entspricht Wert A-GmbH vor Verschmelzung
C 270.000 40 320.000 Entspricht Wert C-GmbH vor Erhöhung
D 270.000 40 320.000 Entspricht Wert C-GmbH vor Erhöhung
Gesamt 675.000 100 800.000  
[1] Vgl. Sagasser/Luke, in Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, 5. Aufl. 2017, § 9 Rz. 297.

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