2.1 Grundlegendes

 

Rz. 2

Grundlage für eine Verschmelzung bildet die Erstellung einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung der Verschmelzung beim Register beizufügen und gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG den handelsrechtlichen Vorschriften zur Jahresbilanz und deren Prüfung unterliegt. Die Verwendung des Begriffs "Jahresbilanz" ist an dieser Stelle insofern unglücklich, als dass die Formulierung im Handelsrecht nicht existiert und vielmehr Bezug auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss betreffend die Bilanz nimmt – weshalb im Folgenden mitunter die Formulierung des "Jahresabschlusses betreffend die Bilanz" zur Anwendung kommt. Es besteht keine Pflicht zur Offenlegung und es gibt keine Feststellung.[1]

 

Rz. 3

Darüber hinaus ist im Zuge der Verschmelzung ein Verschmelzungsvertrag auszufertigen, der ggf. einer Prüfung unterzogen werden muss und erst durch Beschluss der Anteilsinhaber wirksam wird. Des Weiteren ist ein Verschmelzungsbericht aufzustellen, bevor die Einreichung zur Eintragung im Register zu erfolgen hat.

 

Rz. 3a

Dabei lässt sich eine Verschmelzung grundsätzlich in die 3 in nachfolgender Abbildung dargestellten Phasen unterteilen:

Abb. 1: Phasen der Verschmelzung

[1] Vgl. Zimmermann, in Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 7. Aufl. 2020, § 17 Rz. 19, 40; zum Dissens hinsichtlich der Feststellungspflicht vgl. Rz. 40.

2.2 Verschmelzungsvertrag

 

Rz. 4

Für den Verschmelzungsvertrag besteht grundsätzlich das Erforderniss der notariellen Beurkundung, § 6 UmwG, allerdings wird dieser Formmangel durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geheilt. Der Verschmelzungsvertrag hat nach Maßgabe der §§ 5 und 29 UmwG sowie bei Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften auch nach Maßgabe von § 40 UmwG folgende Angaben zu enthalten:

 
1 Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
2 Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger
3 Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger
4 Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger
5 Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch
6 Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag)
7 Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen
8 jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird
9 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen
(10) Abfindungsangebot nach § 29 UmwG für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt
(11) Angaben über die Gesellschafterstellung der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers bei der übernehmenden bzw. neuen Personengesellschaft (ob persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist) inkl. Angabe zur Höhe der Einlage, § 40 UmwG

Tab. 1: Pflichtinhalt des Verschmelzungsvertrags

 

Rz. 5

Hält der übernehmende Rechtsträger bereits alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers, sind die Angaben über den Umtausch der Anteile, soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen, nach § 5 Abs. 2 UmwG hinfällig. Dieser Fall kommt insbesondere zum Tragen, wenn eine 100 %ige Tochter verschmolzen wird (up-stream merger).

 

Rz. 6

Das Umtauschverhältnis der Anteile und ggf. die Höhe einer baren Zuzahlung i. S. d. Verschmelzungsvertrags ergeben sich grundsätzlich aus den Unternehmenswerten des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers. Basis für den Vergleich der Unternehmenswerte und die darauffolgende Verhältnisbestimmung bildet dabei eine Unternehmensbewertung,[1] die beim übernehmenden Rechtsträger (RT) den Stand nach der Verschmelzung zu berücksichtigen hat. Üblicherweise kommt im Rahmen der Unternehmensbewertung das Ertragswertverfahren zur Anwendung.[2] Die Formel zur Berechnung der Kapitalerhöhung stellt sich wie folgt dar:

(Tatsächlicher Wert des übertragenden RT x Stammkapital übernehmender RT vor Erhöhung)/(Tatsächlicher Wert des übernehmenden RT) = Kapitalerhöhung.

Um bewusste Verfahrensausnutzungen zulasten von Anteilseignern...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge