Leitsatz

Gehören die Anteile an der Betriebs-GmbH trotz eigener Geschäftstätigkeit der GmbH zum Sonderbetriebsvermögen der Besitz-KG, zwingt eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Teils dieser Anteile auf nicht an der KG beteiligte Personen zur Versteuerung darin liegenden stillen Reserven.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co.KG mit drei natürlichen Personen als Kommanditisten hatte drei Grundstücke an eine GmbH verpachtet, an der dieselben Personen in demselben Verhältnis beteiligt waren. Von den drei auf diesen Grundstücken eingerichteten Restaurants hat die GmbH eines selbst betrieben und zwei unterverpachtet. Von neun weiteren Restaurants hat die GmbH sieben selbst betrieben und zwei verpachtet. Nach dem Tod eines der Gesellschafter hat die Witwe als Alleinerbin zwei Drittel ihrer GmbH-Anteile (zwei Neuntel er gesamten Anteile) auf ihre Söhne übertragen, teils zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche, darüber hinaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (insoweit also unentgeltlich). Nach einer Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt diese Übertragung als Entnahme der übereigneten GmbH-Anteile. Diese hätten nämlich zum Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der KG gehört und seien durch die Übertragung ins Privatvermögen überführt worden. Die KG wendet ein, es habe keine Betriebsaufspaltung vorgelegen, für das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung fehle eine gesetzliche Grundlage, wegen der eigenen Geschäftstätigkeit der GmbH liege kein Sonderbetriebsvermögen vor, schließlich seien die beschenkten Söhne durch eine stillschweigend begründete Innengesellschaft mit ihrer Mutter zu Mitunternehmern der KG geworden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sah sämtliche Einwendungen gegen den Entnahmegewinn nicht als stichhaltig an. Die verpachteten Grundstücke seien als eine (von mehreren) wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Die Verpachtung begründe deshalb eine Betriebsaufspaltung, obwohl die GmbH & Co.KG schon wegen ihrer Rechtform gewerblich Einkünfte erziele. Das Rechtinstitut der Betriebsaufspaltung sei auch vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Die eigene Geschäftstätigkeit der Betriebs-GmbH schließe die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögend der Besitz-KG nicht aus. Die Anteile an der GmbH dienten nach ständiger Rechtsprechung der Stärkung der Gesellschafterstellung. Die angebliche Innengesellschaft sei nicht anzuerkennen, weil den Söhnen nicht in ausreichendem Maß Mitunternehmerinitiative übertagen worden sei und sie kein Mitunternehmerrisiko zu tragen hatten.

 

Hinweis

Der Urteilsfall erinnert daran, dass bei jedem Verkaufen oder Verschenken von GmbH-Anteilen die steuerlichen Auswirkungen sorgfältig geprüft werden sollten. Er macht zudem deutlich, wie schwierig sich diese Prüfung im Einzelfall gestalten kann und wie ungesichert sich die Rechtslage in Teilbereichen darstellt. Fraglich erscheint unter anderem, ob der Gesichtspunkt der "Stärkung" der Gesellschafterstellung die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen auch bei umfangreicher eigener Geschäftstätigkeit der GmbH zu rechtfertigen vermag, insbesondere nachdem Wertsteigerungen nach neuerem Recht ohnehin versteuert werden müssen. Auch das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung hat weitestgehend seine Bedeutung (und damit wohl auch seine Rechtfertigung) verloren. Die hilfreiche Innengesellschaft hätte mit etwas weitergehenden (schriftlichen) Vereinbarungen begründet werden können. Einfacher wäre der Weg gewesen, die Söhne auch an der Besitz-KG zu beteiligen, ggf. nur mit einem Zwerganteil.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.11.2015, 5 K 286/12

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