Die §§ 22f UStG und 25e UStG regeln eine umsatzsteuerliche Haftung, verbunden mit entsprechenden Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Plattformen (elektronische Marktplätze), über die Unternehmer Waren an ihre Kunden liefern (meist im Wege der Versendung mit Transport durch unabhängige Dritte). Die Haftung des Plattformbetreibers nach § 25e UStG[1] erstreckt sich unter den gegebenen Voraussetzungen auf die nicht entrichtete USt für Lieferungen, die über die Plattform zustande kommen und dort getätigt werden. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle Schuldner der USt ist (fiktives Reihengeschäft).[2]

Betreiber elektronischer Marktplätze sind nach § 22f UStG dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die über den elektronischen Marktplatz ausgeführten Lieferungen, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sind, zu führen.[3] Dazu gehört die Aufzeichnung der dem liefernden Unternehmer vom BZSt nach § 27a UStG erteilten USt-IdNr., die im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein muss. Dies gilt für alle auf dem Marktplatz des Betreibers tätigen Unternehmer unabhängig davon, ob der Unternehmer im Gemeinschafts- oder im Drittlandsgebiet ansässig ist. Die bis zum 30.6.2021 bestehende Verpflichtung zum Vorhalten einer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers entfällt zum 1.7.2021. Die Aufzeichnungspflichten betreffen nur Lieferungen der auf dem Online-Marktplatz tätigen Unternehmer und Nichtunternehmer, nicht aber sonstige Leistungen. Die Aufzeichnungspflichten betreffen auch nicht die eigenen Lieferungen des Marktplatzbetreibers, sondern nur die Lieferungen, die von Unternehmern (oder Privatpersonen) über die Internet-Plattform erbracht werden.

 
Wichtig

Haftungsausschluss bei Vorliegen einer USt-IdNr. des liefernden Unternehmers

Die Haftung des Marktplatzbetreibers nach § 25e Abs. 1 UStG tritt (ab 1.7.2021) grundsätzlich nicht ein, wenn wenn er nachweist, dass der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. verfügt. Dies bedeutet, dass der Betreiber die ihm von dem bei ihm tätigen Unternehmer mitgeteilte USt-IdNr. nicht nur aufzeichnet[4], sondern regelmäßig auch auf Gültigkeit zu prüfen hat.

 
Wichtig

Haftung des Marktplatzbetreibers nicht nur in Fällen der Beförderung/Versendung durch den Lieferer

Von der Haftung sind nicht nur Fälle der Beförderung/Versendung der Ware durch den Lieferer an den Abnehmer, sondern auch Fälle der Abholung durch den Abnehmer (z. B. im Ladengeschäft des liefernden Unternehmers) erfasst, wenn das Liefergeschäft ansonsten vollständig zwischen Lieferer und Abnehmer über die elektronische Plattform des Marktplatzbetreibers abgewickelt wird.

[1] Vgl. dazu auch Abschn. 25e.1 bis 25e.4 UStAE.
[3] Vgl. dazu auch Abschn. 22f.1 UStAE.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge