Ein Kauf auf Probe liegt vor, wenn die Billigung des gekauften Gegenstands im Belieben des Käufers steht, sodass der Kauf im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen ist.[1] Kennzeichnend für derartige Käufe ist insbesondere der Verbleib der Gefahr des Untergangs beim Verkäufer sowie i. d. R. die kostenfreie Rücknahme der Ware bei Nichtbilligung.

Bei einem solchen Kauf auf Probe ist mit der Zusendung der Ware bürgerlich-rechtlich das Verpflichtungsgeschäft noch nicht zustande gekommen. Es liegt dementsprechend auch noch keine Lieferung vor. Diese wird erst dann ausgeführt, wenn die vereinbarte Billigungsfrist abgelaufen ist – üblich sind 2 Wochen – oder der Kaufpreis vor Ablauf dieser Frist überwiesen wird. Erklärt der Kunde fristgerecht die Nichtbilligung (z. B. durch Zurücksendung der Ware), liegt bürgerlich-rechtlich keine Lieferung vor.

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