Bei einem Kauf auf Probe[1] im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch Überweisung des Kaufpreises zustande. Erst zu diesem Zeitpunkt ist umsatzsteuerrechtlich die Lieferung ausgeführt.[2] Dagegen ist bei einem Kauf mit Rückgaberecht bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zustande gekommen und die Lieferung ausgeführt.[3]

In der Praxis gibt es Fälle, in denen zwischen einem Kauf auf Probe und einem Kauf mit Rückgaberecht zu unterscheiden ist.

Danach kann ein Kauf auf Probe so ausgestaltet sein, dass der zu schließende Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Kunden steht. Das Entgelt (die Gegenleistung des Kunden) wird erst nach Zustandekommen des Vertrags fällig. Der Kunde kann aber die Ware auf Kosten des Versandunternehmers zurückschicken. In diesem Fall könnte auch die Auffassung vertreten werden, von einer Lieferung sei erst im Zeitpunkt der Billigung auszugehen, weil der Kunde zuvor weder Pflichten noch Verfügungsrechte im Hinblick auf die Ware hat.

Bei einem Kauf mit Rückgaberecht hingegen entsteht die Umsatzsteuerschuld aufgrund des unbedingten Vertragsschlusses bereits mit der Übergabe der Ware an den Kunden. Die Finanzverwaltung[4] geht davon aus, dass bei Verkäufen im Versandhandel zwischen dem Verkauf auf Probe und dem Kauf mit Rückgaberecht zu unterscheiden ist. Danach geht sie von den nachfolgenden Grundsätzen aus.[5]

[4] Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass v. 1.3.1996, UR 1996 S. 168.

5.1 Kauf auf Probe

Ein Kauf auf Probe liegt vor, wenn die Billigung des gekauften Gegenstands im Belieben des Käufers steht, sodass der Kauf im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen ist.[1] Kennzeichnend für derartige Käufe ist insbesondere der Verbleib der Gefahr des Untergangs beim Verkäufer sowie i. d. R. die kostenfreie Rücknahme der Ware bei Nichtbilligung.

Bei einem solchen Kauf auf Probe ist mit der Zusendung der Ware bürgerlich-rechtlich das Verpflichtungsgeschäft noch nicht zustande gekommen. Es liegt dementsprechend auch noch keine Lieferung vor. Diese wird erst dann ausgeführt, wenn die vereinbarte Billigungsfrist abgelaufen ist – üblich sind 2 Wochen – oder der Kaufpreis vor Ablauf dieser Frist überwiesen wird. Erklärt der Kunde fristgerecht die Nichtbilligung (z. B. durch Zurücksendung der Ware), liegt bürgerlich-rechtlich keine Lieferung vor.

5.2 Kauf mit Rückgaberecht

Ein Kauf mit Rückgaberecht liegt vor, wenn der Bestellung der unbedingte Vertragsabschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer folgt. Für das Vorliegen derartiger Käufe spricht insbesondere der Gefahrenübergang auf den Käufer mit Beginn der Beförderung oder Versendung. Ein weiteres Anzeichen ist auch die Verpflichtung des Käufers, bei einer Rückgabeentscheidung die Ware auf seine Kosten zurücksenden zu müssen.

Bei einem derartigen Kauf ist die Lieferung bereits mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Macht in diesen Fällen der Käufer von seinem Rückgaberecht Gebrauch, liegt grundsätzlich eine Rückgängigmachung der Lieferung vor[1], der durch eine Berichtigung der Umsatzsteuer in dem Besteuerungszeitraum Rechnung zu tragen ist, in dem die Lieferung rückgängig gemacht wurde.[2]

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