Deutsche Unternehmer vertreiben ihre Waren häufig über (auch im EU-Ausland ansässige) Online-Versandhändler. Dieser Händler kann im Rahmen seines Vertrags mit dem liefernden Unternehmer sog. Fulfillment-Leistungen an den Unternehmer erbringen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Leistungen im Zusammenhang mit der Lagerung sowie mit dem Versand der zu vertreibenden Ware. Im Rahmen der Nutzung des Fulfillment wird üblicherweise die Ware vor ihrem Verkauf in Warenlager, die sich in Deutschland befinden (Fulfillment-Center), verbracht. Das Eigentum an der Ware verbleibt bis zu deren Verkauf an den Endkunden bei dem liefernden Unternehmer, der auch für die Rechnungstellung verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang gibt es Gestaltungen, die bisher in Deutschland eingelagerten und bereitgestellten Waren auch in anderen EU-Mitgliedstaaten (z. B. Polen, Tschechien) einzulagern. Dabei wird die Ware dem deutschen Warenlager entnommen und in dortige Lager verbracht. Das Eigentum verbleibt weiterhin beim liefernden Unternehmer. Die Kunden des liefernden Unternehmers sind ausschließlich in Deutschland ansässige Privatkunden und, unabhängig vom Lagerort, wird die Ware stets nach Deutschland geliefert. Der Versand der Waren von dem EU-ausländischen Lager nach Deutschland bzw. vom deutschen Lager innerhalb Deutschlands erfolgt jedoch erst, nachdem der Kunde die entsprechende Ware bestellt hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt bei einem solchen Transport der Ware in das EU-ausländische Lager ein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG durch den liefernden Unternehmer vor.

 
Hinweis

Nicht nur vorübergehende Verwendung

Eine nicht nur vorübergehende Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand mit der konkreten Absicht in den Bestimmungsmitgliedstaat verbringt, ihn dort unverändert weiter zu liefern (z. B. Verbringen in ein Auslieferungs- oder Konsignationslager[1] Diese Regelung lässt offen, ob der Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat oder vom Bestimmungsmitgliedstaat aus in einen anderen Mitgliedstaat (oder auch in den Ursprungsmitgliedstaat) verkauft wird.

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