Unter die Regelung fallen alle Waren mit Ausnahme neuer Fahrzeuge. Unter neuen Fahrzeugen versteht man

  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW mit einem Tachostand bis 6.000 km oder einer Erstzulassung zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht älter als 6 Monate;
  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m mit höchstens 100 Betriebsstunden auf dem Wasser oder einer Erstzulassung zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht älter als 3 Monate;
  • Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von mehr als 1.550 kg und höchstens 40 Betriebsstunden oder einer Erstzulassung zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht älter als 3 Monate.

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