Von der Versandhandelsregelung bzw. den diese ersetzenden und ab 1.7.2021 geltenden Fernverkaufsreglungen (Ort der Lieferung gem. § 3c UStG) sind in erster Linie die Unternehmer betroffen, die Waren an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern und diese Waren entweder selbst zu ihrem Kunden befördern oder dorthin versenden (befördern lassen, z. B. durch Postdienste oder Speditionen). Die Sonderregelung stellt also ab auf:

  • einen bestimmten Kreis von Lieferanten,
  • einen bestimmten Abnehmerkreis und
  • eine bestimmte Art des Warentransports.
 
Wichtig

Versandhandelsregelung/Fernverkaufsregelungen greifen nicht bei innergemeinschaftlichen Erwerben

Die Regelungen sind dann nicht anwendbar, wenn der Kunde in seinem Land der sog. Erwerbsbesteuerung unterliegt (innergemeinschaftlicher Erwerb) und dementsprechend mit seiner ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) einkauft. Deshalb bleibt bei Beförderungs- und Versendungsverkäufen an ausländische gewerbliche Kunden der Ort der Lieferung im Inland, d. h. es gilt deutsches Umsatzsteuerrecht und es ist grds. von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen.

Die Verlagerung des Orts der Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat der Ware hat grds. zur Konsequenz, dass ein deutscher Lieferant in dem anderen Staat umsatzsteuerpflichtig wird. Er muss

  • das Umsatzsteuerrecht dieses Staats beachten (z. B. die dortigen Steuersätze),
  • sich dort bei der zuständigen Finanzbehörde registrieren lassen,
  • Steueranmeldungen und -erklärungen abgeben und
  • die ausländische Umsatzsteuer entrichten.

Ab 1.7.2021 kann ein deutscher Unternehmer allerdings sämtliche seiner innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (sowie seiner sonstigen Leistungen) an Privatkunden im EU-Ausland über den OSS[1] erklären.

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