In den letzten Jahren ist das Verhältnis der deutschen Regelungen zur Bestimmung von Verrechnungspreisen zum EU-Recht verschiedentlich thematisiert worden. Zu verweisen ist hierbei zunächst auf den Vorlagebeschluss des FG Rheinland-Pfalz, welches durch den EuGH die Europarechtskonformität des § 1 AStG geklärt haben wollte.[1]

Aufgrund dieses Vorlagebeschlusses hat der EuGH am 31.5.2018 entschieden, dass das deutsche Recht nicht gegen das Europarecht verstößt.[2] Allerdings sind die weiteren Folgen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, noch offen und werden in der Literatur eingehend diskutiert.[3] Dies beruht insbesondere darauf, dass das Urteil umfangreiche Ausführungen zu der Frage enthält, wann wirtschaftliche Gründe vorliegen, die eine Einschränkung des Fremdvergleichsgrundsatzes rechtfertigen.[4] In der Zwischenzeit hat auch das BMF hierzu mit Schreiben vom 6.12.2018 Stellung genommen[5], wenngleich das Schreiben recht kurz ausgefallen ist. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

[2] EuGH, Urteil v. 31.5.2018, C-382/16, Rs. Hornbach-Baumarkt, IStR 2018, S. 461.
[3] Vgl. etwa Schwenke, Unionsrechtliche Fragestellungen nach der EuGH-Entscheidung "Hornbach-Baumarkt", DB 2018, S. 2329; Glahe, § 1 AStG auf dem unionsrechtlichen Prüfstand, DStR 2018, S. 1535; Graw, § 1 AStG – Folgerungen aus dem EuGH-Urteil in der Rs. Hornbach-Baumarkt, DB 2018, S. 2655; Kraft, Neubeleuchtung von Verrechnungspreisbestimmungen aufgrund der Hornbach-Entscheidung des EuGH, NWB 2018, S. 2930.
[4] Siehe Glahe, § 1 AStG auf dem unionsrechtlichen Prüfstand, DStR 2018, S. 1535.

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