Leistungen werden grundsätzlich wie Warenlieferungen behandelt. Die oben dargestellten Grundsätze gelten somit entsprechend. Auch bei Dienstleistungen sind zunächst im Rahmen der Funktionsanalyse die Funktion und die Risiken der einzelnen Gesellschaften zu ermitteln, um sodann einen fremdüblichen Preis ermitteln zu können.[1]

Die Verwaltung wendet bei Dienstleistungen regelmäßig die Kostenaufschlagsmethode an. Dies erscheint auch zutreffend, da Drittvergleichspreise nur im Einzelfall ermittelt werden können.

Ein besonderes Problem bei Dienstleistungen ist, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung solche Leistungen, die aus der Einbindung in einen Konzern resultieren, nicht verrechnet werden dürfen. Diese müssen deshalb von den verrechenbaren Dienstleistungen abgegrenzt werden, was im Einzelfall durchaus problematisch sein kann. Verrechenbar nach Ansicht der Finanzverwaltung[2] sind z. B.:

  • Buchhaltung,
  • Beratung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten,
  • Überlassung von Arbeitskräften,
  • Aus- und Fortbildung,
  • soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,
  • Koordinierung von Waren- und Materialbeschaffung,

Nicht verrechenbar sollen hingegen z. B. sein:

  • Recht den Konzernnamen zu nutzen, Warenzeichen können allerdings verrechnet werden,
  • Kosten von Gesellschafterversammlungen,
  • Kosten der Konzernführung,
  • Entwicklung der Konzern-Strategie,
  • Verwaltung von Beteiligungen.
[1] Hanken, in Bernhardt, Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2017, S. 211 ff.; Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5. Aufl. 2020, Abschnitt V Rz. 1 ff.; siehe auch BMF, Schreiben v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017:003, BStBl. I 2023, S. 1093 Tz. 3.64ff.
[2] BMF, Schreiben v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017:003, BStBl I 2023, S. 1093, Tz 3.64 ff. unter Verweis auf die OECD-Verrechnungspreisrichtlinie.

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