Bei der Lieferung von Waren ist der angemessene Verrechnungspreis der, den fremde Dritte vereinbaren würden.[1] Damit die jeweiligen Lieferungen vergleichbar sind, sind die folgenden Aspekte auf ihre Vergleichbarkeit zu prüfen:
- Es muss sich um gleichartige Güter oder Waren handeln; hierbei sind Art, Qualität, Ausstattung, Design, Image usw. zu berücksichtigen; auch die Verpackung kann eine Rolle spielen.
- Es muss sich um vergleichbare Mengen handeln; es ist ersichtlich, dass sich die Veräußerung unterschiedlicher Mengen auch auf den Preis auswirken kann, da üblicherweise ein Mengenrabatt gewährt wird.
- Der Absatzmarkt muss vergleichbar sein; hierbei ist zu berücksichtigen, wie die Verhältnisse auf dem Markt sind, auf dem die gelieferten Waren genutzt werden; dies betrifft z. B. die Marktgeltung der gelieferten Sachen, die Konkurrenzsituation oder das allgemeine Preisniveau.
- Die Handelsstufe muss vergleichbar sein; hierbei ist maßgeblich, ob z. B. an Groß- oder Endverbraucher geliefert wird.
- Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen müssen vergleichbar sein; hierbei sind u. a. die Frage der Risikotragung, der Transport, Fragen der Gewährleistung und der Rücknahme, die Finanzierung und die Zahlungsbedingungen zu berücksichtigen.
- Der Zeitpunkt der Lieferung muss vergleichbar sein; maßgebend ist der Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses; bei längerfristigen Verträgen können Anpassungs- oder Kündigungsklauseln vereinbart werden.
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