Bei der Lieferung von Waren ist der angemessene Verrechnungspreis der, den fremde Dritte vereinbaren würden.[1] Damit die jeweiligen Lieferungen vergleichbar sind, sind die folgenden Aspekte auf ihre Vergleichbarkeit zu prüfen:

  • Es muss sich um gleichartige Güter oder Waren handeln; hierbei sind Art, Qualität, Ausstattung, Design, Image usw. zu berücksichtigen; auch die Verpackung kann eine Rolle spielen.
  • Es muss sich um vergleichbare Mengen handeln; es ist ersichtlich, dass sich die Veräußerung unterschiedlicher Mengen auch auf den Preis auswirken kann, da üblicherweise ein Mengenrabatt gewährt wird.
  • Der Absatzmarkt muss vergleichbar sein; hierbei ist zu berücksichtigen, wie die Verhältnisse auf dem Markt sind, auf dem die gelieferten Waren genutzt werden; dies betrifft z. B. die Marktgeltung der gelieferten Sachen, die Konkurrenzsituation oder das allgemeine Preisniveau.
  • Die Handelsstufe muss vergleichbar sein; hierbei ist maßgeblich, ob z. B. an Groß- oder Endverbraucher geliefert wird.
  • Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen müssen vergleichbar sein; hierbei sind u. a. die Frage der Risikotragung, der Transport, Fragen der Gewährleistung und der Rücknahme, die Finanzierung und die Zahlungsbedingungen zu berücksichtigen.
  • Der Zeitpunkt der Lieferung muss vergleichbar sein; maßgebend ist der Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses; bei längerfristigen Verträgen können Anpassungs- oder Kündigungsklauseln vereinbart werden.
[1] Herve, in Bernhardt, Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2017, S. 137 ff.; Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5. Aufl. 2020, Abschnitt M Rz. 1 ff.; siehe auch BMF, Schreiben v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017:003, BStBl. I 2023, S. 1093 Tz. 3.62f.

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