Rz. 42

Anwendung der TNMM. Die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode[1] vergleicht Nettomargen, die ein Konzernunternehmen aus einem Geschäft mit einem verbundenen Unternehmen erwirtschaftet hat, mit solchen Margen, die das Konzernunternehmen bei vergleichbaren Geschäften mit fremden Dritten erzielt bzw. die von unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Geschäften erzielt werden. Die Nettomargen werden regelmäßig als Verhältnis einer Gewinngröße (i. d. R. Betriebsergebnis, Rohergebnis oder EBIT) zu einer Bezugsgröße (sog. Profit-Level-Indicator – PLI, z. B. Umsatz, Voll- oder Teilkosten, betriebsnotwendiges Kapital) bestimmt.[2] Infolgedessen kommt es zur Zuordnung von "Sollgewinnen", die an den angemessenen Gewinnaufschlag bei der Kostenaufschlagsmethode oder die angemessene Handelsspanne bei der Wiederverkaufspreismethode erinnern.[3] Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass nur auf die Nettomarge aus einem Geschäftsvorfall bzw. verwandten und wirtschaftlich eng zusammenhängenden Geschäftsvorfällen ("basket"-Ansatz bzw. Palettenbetrachtung)[4] abgestellt werden darf und nicht etwa auf die Summe verschiedener Geschäftsvorfälle oder gar auf sämtliche Geschäftsvorfälle einer Periode. Ausdrücklich unzulässig ist es daher, eine Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen nur deswegen vorzunehmen, weil über einzelne Transaktionen keine Daten vorliegen. Denn dies würde zur Zuordnung von Pauschalgewinnen i. S. e. branchenüblichen Rendite führen.

 

Rz. 43

Datenbankanalyse. Die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode ist nur anwendbar, wenn Nettomargen vergleichbarer Referenztransaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen identifiziert werden können. Insoweit kann ein innerer Betriebsvergleich durchgeführt werden, d. h., die Nettomarge wird aus vergleichbaren Geschäften, die das Unternehmen mit fremden Dritten ausführt, abgeleitet. Ferner ist ein äußerer Betriebsvergleich denkbar, bei dem die Nettomarge aus vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten ermittelt wird. In der Verrechnungspreispraxis werden im Rahmen des äußeren Betriebsvergleichs Nettomargen häufig aus Datenbanken abgeleitet (Rz. 17).[5] Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Datenbankanalyse bei Anwendung der TNMM besteht allerdings nicht.

 

Rz. 44

Besonderheiten bei der Verrechnungspreisbestimmung mittels innerbetrieblicher Plandaten. Unverändert ist auch nach den VWG VP die Verrechnungspreisbestimmung unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Plandaten und vorsichtiger Gewinnprognosen (Planrechnungen), wie sie insbesondere bei Anwendung der TNMM (umsatz-/kostenbasierter Nettogewinnindikator) von Bedeutung ist, zulässig.[6] Es wird insofern der Verrechnungspreispraxis Rechnung getragen, nach der Verrechnungspreise für gleichartige Lieferungen und Leistungen üblicherweise im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses auf Planbasis bestimmt und unterjährig abgerechnet werden. Entsprechend dem Ex-ante-Ansatz erfolgt die Preissetzung mithin im Vorhinein auf Basis der zum Zeitpunkt der Budgetierung vorhandenen Informationen. Dies entspricht – wie im Verhältnis zu unverbundenen Transaktionspartnern – ordnungsmäßiger Preiskalkulation und führt im Ergebnis zu einer für das Budgetjahr geltenden Preisliste. Hinsichtlich der Verwendung von Plandaten für die Verrechnungspreisbestimmung unter Zugrundelegung von ex-ante bestimmten Vergleichswerten konnte der Steuerpflichtige bisher jeden Wert innerhalb der maßgeblichen Bandbreite (vollständige Bandbreite gem. § 1 Abs. 3a Satz 1 AStG oder eingeengte Bandbreite gem. § 1 Abs. 3a Satz 2 AStG) zugrunde legen. Gemäß Rz. 3.43 VWG VP sollte mit den festgesetzten Verrechnungspreisen und den prognostizierten Plandaten bei einer vorsichtigen Gewinnprognose ein mittlerer Wert innerhalb der Bandbreite erreicht werden.[7] Diese Verwaltungsauffassung wird damit begründet, dass a) Planrechnungen fremdübliches Verhalten widerspiegeln sollen, b) Planrechnungen als Element der Vergleichbarkeitsanalyse dazu beitragen sollen, die Bedingungen zu identifizieren, die bei Preisvereinbarungen unter voneinander unabhängigen Unternehmen zustande kommen würden, sowie c) dass bei Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen jedes Unternehmen, auch wenn es nur Routinefunktionen ausübt, die Chance und das Risiko hat, aufgrund der eigenen Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Rahmen bessere oder schlechtere Ergebnisse zu erzielen.[8] Eine Rechtsgrundlage für die Einengung der maßgeblichen Bandbreite auf "einen mittleren Wert" besteht hingegen nicht.

Nach Rz. 3.41 der VWG VP sollten die tatsächliche Entwicklung der zugrundeliegenden Plandaten und Renditekennziffern unterjährig, d. h. nicht nur – wie in der Verrechnungspreispraxis üblich – zum Jahresende, abgeglichen werden (Soll-Ist-Vergleich), um rechtzeitig auf einen geänderten Geschäftsverlauf regieren zu können; zumindest der Soll-Ist-Vergleich zum Jahresende ist verwaltungsseitig zwingend.[9] Liegt das tatsächliche Ergebnis außerhalb der Bandbreite angemessener...

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