Rz. 25

Anwendungsform des tatsächlichen Fremdvergleichs. Die Preisvergleichsmethode[1] orientiert sich zur Bestimmung von Verrechnungsentgelten an Preisen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden am Markt vereinbart werden (Marktpreise). Damit ist sie die einzige Methode, die zur Ermittlung von Vergleichstatbeständen einem tatsächlichen Fremdvergleich standhält. Entsprechend der Unterteilung des tatsächlichen Fremdvergleichs in einen innerbetrieblichen und einen zwischenbetrieblichen Vergleich lässt sich bei Anwendung der Preisvergleichsmethode zwischen einem

  • inneren Preisvergleich (betriebsindividuelle Preise) und einem
  • äußeren Preisvergleich (markt- oder branchenübliche Preise)

unterscheiden. Wichtigste Voraussetzung für die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist eine direkte oder zumindest indirekte Vergleichbarkeit der Verhältnisse, wovon immer dann auszugehen ist, wenn sowohl die Art und Ausgestaltung der Vergleichsobjekte als auch die Nebenbedingungen des Vergleichsgeschäfts mit dem zu beurteilenden Geschäft in allen wesentlichen Einzelheiten übereinstimmen oder abweichende Merkmale durch Korrekturen eliminiert werden können. Demgegenüber verlangt der BFH in seinem Urteil vom 6.4.2005,[2] dass die Preise "auf zumindest im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen beruhen". Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 18.5.2021[3] nochmals bestätigt.Mit der Forderung nach einer Identität der Leistungsbeziehungen werden zu hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Verhältnisse gestellt. Vergleichbarkeit bedeutet nämlich keine Identität, also Deckungsgleichheit der Verhältnisse. Vielmehr ist Vergleichbarkeit bereits dann gegeben, wenn die Vergleichsobjekte ähnlich mit Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sind. Bereits bisher forderten § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AStG a. F. sowie die Finanzverwaltung keine uneingeschränkte Vergleichbarkeit, vielmehr genügte unter bestimmten Umständen auch eine eingeschränkte Vergleichbarkeit.[4] Zwar hat der Gesetzgeber mit dem AbzStEntModG[5] die bisherige Unterscheidung zwischen uneingeschränkter und eingeschränkter Vergleichbarkeit formal aufgegeben. Mittels § 1 Abs. 3 Sätze 3 ff. AStG wird allerdings das Konzept der OECD-Leitlinien zur Vergleichbarkeitsanalyse[6] umfassend in das nationale Recht übernommen. § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG liegt zugrunde, dass die Vergleichbarkeit bezogen auf die konkrete Verrechnungspreismethode zu beurteilen ist und dass nur solche Unterschiede zwischen den zum Vergleich herangezogenen Geschäftsvorfällen und dem zu beurteilenden konzerninternen Geschäftsvorfall beachtlich sind, die die Anwendbarkeit der konkreten Verrechnungspreismethode beeinflussen können.[7]

Die deutsche Finanzverwaltung geht in Rz. 3.22 VWG VP zwar – grundsätzlich im Einklang mit den OECD-Leitlinien – davon aus, dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben sei, wenn sich Geschäftsbedingungen oder Umstände eines zum Vergleich herangezogenen Geschäftsvorfalls so erheblich voneinander unterscheiden, dass die Unterschiede durch Anpassungsrechnungen nicht beseitigt werden können.[8] Allerdings werden als relevante "Geschäftsbedingungen oder Umstände eines zum Vergleich herangezogenen Geschäftsvorfalls" solche verstanden, die sich auf den Preis oder Gewinn auswirken, und das Ausmaß der Auswirkungen auf jede "nicht unwesentliche Auswirkung" bezogen.[9] Nach dem Verständnis der OECD-Leitlinien bezieht sich die Vergleichbarkeit demgegenüber auf die konkrete Verrechnungspreismethode. So heißt es in Tz. 3.47 OECD-Leitlinien: "Vergleichbar sein heißt (…) dass keiner der Unterschiede (soweit vorhanden) zwischen den im Rahmen der Methode verglichenen Gegebenheiten die untersuchten Bedingungen beeinflussen kann oder dass hinreichende Anpassungen erfolgen können, um die Auswirkungen dieser Unterschiede anzupassen". Dementsprechend wird die Vergleichbarkeit nur von den Unterschieden in den verglichenen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vergleichbarkeitsfaktoren beeinträchtigt, die einen (wesentlichen) Einfluss auf das Vergleichsobjekt der konkreten Verrechnungspreismethode haben. Nur bei der Preisvergleichsmethode ist das Vergleichsobjekt der Preis, während die Anknüpfung an eine unspezifizierte "Gewinn"-Größe für keine Verrechnungspreismethode (unmittelbar) relevant ist. Was das Ausmaß der Auswirkungen auf relevante Vergleichsobjekte betrifft, gehen die OECD-Leitlinien auch nicht von einer "nicht unwesentlichen", sondern von einer "wesentlichen" Auswirkung aus.[10]

Vergleichbarkeitsanpassungen sind schließlich nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Verlässlichkeit der Ergebnisse im Hinblick auf die Vergleichbarkeit hiernach relevanter Unterschiede erhöht wird. Nach der Vornahme von Vergleichbarkeitsanpassungen verbleibende Unterschiede in der Vergleichbarkeit führen nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AStG dazu, dass die Fremdvergleichsbandbreite einzuengen ist und für die Bestimmung des Verrechnungspreises und die Beurteilung seiner Angemessenheit die eingeengte Fremdvergleichsbandbreite ma...

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